Statute

Satzung des Gauss-Olbers Space Technology Transfer Centers (GOC)

Der Rektor hat am 27.01.2021 gemäss § 110 Abs. 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14.07.2020 (Brem.GBl. S. 712), die auf Grund von § 87 i.V.m. § 91 BremHG von den Dekanaten der Fachbereiche 01 und 03 genehmigte Satzung in der nachstehenden Fassung genehmigt:

§1 Rechtsstellung

Das „Gauss-Olbers Space Technology Transfer Center“ (GOC) ist ein Institut der Fachbereiche 01 (Federführung) und 03 der Universität Bremen gem. § 91 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG).

§2 Zielsetzung und Aufgaben

Das GOC ist ein wissenschaftliches Institut der Universität Bremen, welches die Erforschung, die Entwicklung und den bidirektionalen Transfer von Wissen und Technologien der Raumfahrt für verschiedene Anwendungsfelder in der Region Bremen und darüber hinaus zum Ziel hat. Die Aufgaben des GOC sind insbesondere:

  1. Forschung und Entwicklung von Raumfahrttechnologien durch Projekte, die von der Grundlagenforschung über die angewandte Forschung bis hin zu Entwicklungsaufträgen reichen,
  2. Transfer von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen von Raumfahrttechnologien in die Wirtschaft, Gesellschaft und Politik durch Kooperationen mit Unternehmen und Organisationen z.B. Forschungsprojekte, gemeinsame Forschungsinfrastruktur sowie strategische Abstimmungen und wissenschaftliche Beratungen mit politisch-wirtschaftlichen Gremien und Organen der Gesellschaft,
  3. Beitrag zur strukturellen Entwicklung Bremens, z.B. durch Ausgründungen, Technologie-Dienstleistungen und Unterstützung von Entscheidungsträgern bei technologischen Fragen,
  4. Entwicklung neuer wissenschaftlicher Forschungsfragen und -themen aus Problemstellungen der betrieblichen Praxis,
  5. Koordinierung und Angebot von Ausbildungsaktivitäten durch ein wissenschaftlich-wirtschaftlich kooperatives Lehrangebot z.B. Industrieseminare oder Lehrbeauftragte aus Unternehmen und dem Einbringen von Forschungsergebnissen in das Lehrangebot der Universität Bremen.
§3 Mitgliedschaft
  1. Das GOC besteht aus regulären und assoziierten Mitgliedern. Zu den regulären Mitgliedern zählen zunächst die Gründungsmitglieder, die in der Anlage 1 aufgeführt sind.
  2. Reguläre Mitglieder können aktive Personen in den organisatorischen Einrichtungen des GOC gemäss § 4 werden, diese müssen Mitglieder der Universität Bremen gemäss §5 BremHG sein.
  3. Weitere Personen und Einrichtungen können als assoziierte Mitglieder aufgenommen werden.
    1. Sie können nicht Mitglied im Direktorium sein.
    2. Die Mitarbeit in den Organen §4 (c)-(e) ist auf Einladung der Vorsitzenden/ des Vorsitzenden des einladenden Organs möglich.
    3. Sie haben beratende Funktion ohne Stimmrecht.
  4. Neue Mitglieder werden nach einem formlosen Antrag an das Direktorium durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen.
  5. Die Beendigung der regulären Mitgliedschaft erfolgt
    1. mit Ausscheiden aus der Universität Bremen (BremHG §5),
    2. auf eigenen Wunsch durch schriftliche Mitteilung an das Direktorium mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende,
    3. nach zwei Jahren nicht-aktiver Tätigkeit im GOC,
    4. auf Beschluss (2/3 Quorum) der Mitgliederversammlung,
    5. bei schwerwiegendem Fehlverhalten mit sofortiger Wirkung auf Beschluss des Direktoriums (2/3 Mehrheit), die Mitgliederversammlung ist über den Vorgang zu informieren.
  6. Die Beendigung der assoziierten Mitgliedschaft erfolgt
    1. auf eigenen Wunsch durch schriftliche Mitteilung an das Direktorium mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende,
    2. nach zwei Jahren nicht-aktiver Tätigkeit in einem der Organe des GOC,
    3. auf Beschluss (2/3 Quorum) der Mitgliederversammlung,
    4. bei schwerwiegendem Fehlverhalten mit sofortiger Wirkung auf Beschluss des Direktoriums (2/3 Mehrheit), die Mitgliederversammlung ist über den Vorgang zu informieren.
  7. Reguläre und assoziierte Mitglieder ausserhalb des Direktoriums des GOC sind nicht befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen im Namen des GOC abzugeben.
§4 Organisation und Organe
  1. Das GOC hat folgende Organe
    1. die Mitgliederversammlung (§5).
    2. das Direktorium (§6),
    3. die/der geschäftsführende Direktorin/Direktor (§7)
    4. die Koordinierungsstelle (§8),
    5. der wissenschaftliche Lenkungskreis (§9),
  2. Das GOC gliedert sich in die drei Bereiche Forschung, Ausbildung und Begleitforschung. Innerhalb dieser Bereiche werden interdisziplinäre Felder definiert, über die die beteiligten Mitglieder die jeweiligen Aufgaben und Ziele des GOC umsetzen.
§5 Mitgliederversammlung
  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder gemäss §3(1) dieser Satzung an.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
    1. Abstimmung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
    2. Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern gemäss §3(5)d,
    3. Bestimmung der Anzahl der Direktoren vor der Wahl (unter Einhaltung der Hochschullehrermehrheit gem. § 97 BremHG),
    4. Wahl des Direktoriums für die Dauer von 2 Jahren (nach der Etablierungsphase),
    5. Diskussion über grundlegende Forschungsausrichtungen und Strategien des GOC und Aussprechen von Empfehlungen an den Lenkungskreis,
    6. Entscheidung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit.
  4. Alle Mitglieder des GOC sind mindestens einmal im Jahr von der/des geschäftsführenden Direktorin/Direktors unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung mindestens zehn Tage vorher schriftlich einzuladen.
  5. Darüber hinaus können ausserordentliche Mitgliederversammlungen auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder, der/des geschäftsführenden Direktorin/Direktors oder der/des stellvertretenden Direktorin/Direktors stattfinden. Die Einladung hierzu erfolgt wiederum unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung und mindestens zehn Tage vorher schriftlich durch die/den geschäftsführende/geschäftsführenden Direktorin/Direktor oder die/den stellvertretenden Direktorin/Direktor.
  6. Weitere Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich spätestens drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch noch mündlich zu Beginn und während der Sitzung gestellt werden.
    1. Über die Zulassung entscheidet die Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
    2. Beschlüsse zu solchen Anträgen dürfen auf der Sitzung nur gefasst werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  7. Die Beschlussfähigkeit stellt der Vorsitzende vor Eintritt in die Tagesordnung fest.
  8. Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden, wenn die erforderliche Mehrheit nicht anwesend ist. Hierauf muss in der Einladung zur nächsten Sitzung besonders hingewiesen werden.
  9. Anträge und Beschlüsse können akkumuliert behandelt werden. Auf Verlangen eines der anwesenden Stimmberechtigten sind die Anträge und Beschlüsse separiert durchzuführen.
  10. Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Auf Antrag mind. eines der anwesenden Stimmberechtigten sind die Abstimmungen geheim durchzuführen
  11. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
  12. Gäste können mit Mehrheitsbeschluss des Direktoriums oder der Mitgliederversammlung eingeladen werden.
§6 Direktorium
  1. Zusammensetzung
    1. Das Direktorium besteht aus der/dem geschäftsführenden Direktorin/Direktor und weiteren Direktorinnen und Direktoren.
    2. Für die ersten 5 Jahre bis Ende 2025 (Etablierungsphase) stellen die Gründungsmitglieder die Direktoren.
    3. Nach Abschluss der Etablierungsphase entscheidet die Mitgliederversammlung alle 2 Jahre über die Grösse des Direktoriums und wählt die Direktoren.
    4. Das Direktorium besteht mehrheitlich aus Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern.
    5. e. Bei Ausscheiden eines Direktors/einer Direktorin kann auf Beschluss des Direktoriums die Nachbesetzung durch die Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des Direktoriums erfolgen.
  2. Aufgaben
    1. Das Direktorium berät über alle Fragen des GOC und bereitet Entscheidungen vor.
    2. Das Direktorium wählt die/den geschäftsführende/n Direktorin/Direktor und eine/n Stellvertreterin/Stellvertreter.
    3. Die Mitglieder des Direktoriums berichten den Mitgliedern von GOC regelmässig über ihre Tätigkeit.
    4. Die Mitglieder des Direktoriums arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle des GOC.
    5. Die Mitglieder des Direktoriums sind befugt, Erklärungen, Stellungnahmen und Meinungen des GOC abzugeben. Ihnen obliegt es, Auskünfte über Beschlüsse des GOC zu geben. Sie können diese Befugnis im Einzelfall auf ein reguläres Mitglied übertragen.
    6. Dem Direktorium obliegt insbesondere:
      • das Vorschlagsrecht zur Aufnahme neuer Mitglieder §3 (4),
      • eine mehrheitliche (2/3 Quorum) Festlegung des jährlichen Haushaltsplans,
      • eine mehrheitliche (2/3 Quorum) Entscheidung über die Besetzung der Funktionsstellen (Leiter/innen der Bereiche und Felder, Koordinierungsstelle),
      • eine mehrheitliche (2/3 Quorum) Entscheidung über die strategischen Ziele und deren Umsetzung,
      • eine mehrheitlich (2/3 Quorum) Entscheidung über die Einrichtung und Auflösung von Bereichen und deren Felder.
    7. Das Direktorium beschliesst und kontrolliert den Haushalt.
    8. Das Direktorium kann sich bei einstimmigem Beschluss eine Geschäftsordnung geben und intern Verantwortlichkeiten festlegen.
  3. Sitzungen des Direktoriums
    1. Das Direktorium ist mindestens viermal im Jahr von der/des geschäftsführenden Direktorin/Direktors unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu Sitzungen des Direktoriums mindestens zehn Tage vorher schriftlich einzuladen. Die/der geschäftsführende Direktorin/Direktor muss das Direktorium einberufen, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Direktoriums es verlangt. In begründeten Fällen kann die/der geschäftsführende Direktorin/Direktor formlos und ohne Einhaltung einer Frist einberufen, jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen.
    2. Das Direktorium ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Direktoriums anwesend ist.
    3. Weitere Anträge zur Tagesordnung können von den Direktorinnen/Direktoren schriftlich spätestens drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch noch mündlich zu Beginn und während der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet das Direktorium mit Stimmenmehrheit der anwesenden Direktorinnen/Direktoren.
    4. Anträge können akkumuliert behandelt werden. Auf Verlangen einer/eines der anwesenden Stimmberechtigten sind die Anträge separiert durchzuführen.
    5. Die Sitzungen des Direktoriums sind nicht öffentlich.
    6. Gäste können mit Mehrheitsbeschluss des Direktoriums eingeladen werden.
    7. Die/der pgeschäftsführende Direktorin/Direktor kann weitere Personen einladen.
§7 Geschäftsführende Direktorin/Direktor und Stellvertreterin/Stellvertreter
  1. Die/der geschäftsführende Direktor/in leitet das GOC im Rahmen der Beschlüsse des Direktoriums und der Mitgliederversammlung nach Massgabe der Regelungen in §91 BremHG
  2. Ihr/ihm obliegt insbesondere:
    1. die Vorbereitung und Leitung (Aufstellung der Tagesordnung und Einladung zu den Sitzungen) der Sitzungen des Direktoriums, der Mitgliederversammlung und der Koordinierungsstelle
    2. die Führung des Schriftverkehrs, insbesondere die Unterzeichnung von Schreiben,
    3. die Vertretung des GOC gegenüber den Organen, Gremien, der Leitung der Universität sowie die Vertretung des GOC im Rahmen der wissenschaftlichen Zwecksetzung nach aussen,
    4. die Vorbereitung zu Wahlen etwa im Direktorium oder der Mitgliederversammlung,
    5. die Weiterleitung der Wahlergebnisse,
    6. die Führung der laufenden Geschäfte des GOC,
    7. die Erstellung des Haushaltsplans.
  3. Sie/er kann ihre/seine Befugnisse auf ein anderes Mitglied des Direktoriums übertragen.
  4. Bei Verhinderung der/des geschäftsführenden Direktorin/Direktors vertritt die/der Stellvertreterin/Stellvertreter die/den geschäftsführende/n Direktorin/Direktor.
  5. Bei Ausscheiden der/des geschäftsführenden Direktorin/Direktors ist die/der Stellvertreterin/Stellvertreter tätig bis zur Neu bzw. Nachwahl einer/eines geschäftsführenden Direktorin/Direktors.
§8 Koordinierungsstelle
  1. Die Koordinierungsstelle ist der/dem geschäftsführenden Direktorin/Direktor unterstellt und unterstützt als zentrale Einrichtung die Organe des GOC bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  2. Die Koordinierungsstelle führt
    1. die im Rahmen einer Zielvereinbarung festgelegten laufenden Geschäfte des GOC, z.B. die Verwaltung der dem GOC zugewiesenen Mittel,
    2. die Koordination der GOC -Aktivitäten im Technologietransfer,
    3. weitere Aufgaben in der Akquisition und Aussendarstellung,
    4. die Planung von Veranstaltungen,
    5. die Herausgabe der Publikationen des GOC.
  3. Zur Leitung der Koordinierungsstelle wird gemäss §6 (2)f. durch das Direktorium eine/ein Leiterin/Leiter eingesetzt werden.
  4. Die/Der Leiterin/Leiter nimmt als Gast an den Sitzungen des Direktoriums teil.
  5. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Koordinierungsstelle treffen sich regelmässig zur Abstimmung ihrer Tätigkeiten.
§9 Wissenschaftlicher Lenkungskreis
  1. Dem wissenschaftlichen Lenkungskreis gehören an
    1. die Direktorinnen/Direktoren,
    2. Leiterin/Leiter der Koordinierungsstelle,
    3. Leiterinnen/Leiter der Bereiche und deren Felder.
  2. Der Lenkungskreis kann auf mehrheitlichen Beschluss (einfache Mehrheit) Gäste ohne Stimmrecht einladen.
  3. Der Lenkungskreis wählt alle zwei Jahre eine/einen Vorsitzende/Vorsitzenden (einfache Mehrheit).
  4. Aufgaben des Lenkungskreises sind
    1. Abstimmung übergeordneter fachlich-wissenschaftlicher Fragestellungen,
    2. Initiierung und Diskussion neuer Impulse,
    3. Erarbeitung von Empfehlungen und Entscheidungsgrundlagen für das Direktorium,
    4. Umsetzung der Beschlüsse des Direktoriums in den nachgeschalteten Strukturen.
  5. Der Lenkungskreis ist in der Regel vierteljährlich durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden des Lenkungskreises einzuberufen. Darüber hinaus auf Antrag von mind. der Hälfte der Mitglieder des Lenkungskreises. Die Einladung hierzu kann schriftlich oder per E-Mail durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden oder der/des Stellvertretenden erfolgen.
  6. Der Lenkungskreis ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§10 Protokoll
  1. Über jede Sitzung des Direktoriums, des Lenkungskreises und der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
  2. Es enthält Ort, Beginn und Ende der Sitzung, eine Liste der Anwesenden, die gefassten Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis und den wesentlichen Verlauf der Sitzung und der Mitgliederversammlung.
  3. Das Protokoll ist auf der jeweiligen nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.
§11 Ausstattung
  1. Die für die Aktivitäten des GOC erforderlichen Ausstattungen werden von den am GOC beteiligten Hochschullehrer/inne/n eingebracht, soweit diese Ausstattungen nicht speziell zugunsten des GOC finanziert werden.
  2. Die Ausstattungen der Hochschullehrer/innen werden weiterhin durch die jeweiligen Fachbereiche bewirtschaftet. Darüber hinaus wird der Fortbestand des GOC durch die Einwerbung von Drittmittelprojekten gesichert.
§12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch den Rektor / die Rektorin in Kraft.

Bremen, den 27.01.2021
Der Rektor der Universität Bremen

Anlage zur Satzung
des Gauss-Olbers Space Technology Transfer Centers (GOC)

Gründungsmitglieder des GOC sind:
Prof. Dr. Armin Dekorsy, Prof. Dr. Christof Büskens, Prof. Dr. Claus Lämmerzahl, Dipl.-Ing. Frank Bittner